§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 9 Aufnahmegebühr und Beiträge
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen "Wassersportclub Seligenstadt e.V." und hat seinen Sitz in Seligenstadt/Hessen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar ideelle und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Verfassung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Segel- und Rudersports als Volkssport, insbesondere durch Veranstaltung von Regatten, Langstrecken- und Zielfahrten. Pflege des Wasserskilaufens und des Schwimmens, durch beratende Unterstützung in allen Wassersport- und Bootsfragen und durch Erziehung zur Seemannschaft, insbesondere durch Veranstaltung von Binnen-, Küsten- und Seefahrten zwecks Erlangung entsprechender Befähigungsnachweise.
Neben wassersportlichen Veranstaltungen aller Art pflegt er ideelle und gemeinnützige Ziele auf dem Gebiet des Wassersports.
Der Verein gliedert sich zur Zeit in 4 Abteilungen und zwar in die
Segelabteilung
Wasserskiabteilung
Ruderabteilung und
Schwimmabteilung
Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Jugendmitglieder, sind Mitglieder bis zum Ende des Kalenderjahres in dem der 19. Geburtstag fällt.
Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich um die Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
Fördernde Mitglieder sind nicht aktive Mitglieder und unterstützen den Verein ideell und finanziell.
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit über den Aufnahmeantrag entscheidet.
Jugendmitglieder können auf Antrag ohne die übliche Anwärterzeit ordentliche Mitglieder werden.
Die Aufnahmegebühr kann erlassen werden, wenn die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung drei Jahre bestand.
Die Ehrenmitgliedschaft wird an Vereinsmitglieder auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes und mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung verliehen. Gegen die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft haben die Vereinsmitglieder ein Einspruchsrecht, über das in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden wird.
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Änderung der Rechtsform, in der sie betrieben wird oder durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig ist. Der Austritt muss mittels eingeschriebenem Brief erklärt werden, um wirksam zu sein.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss der vom Vorstand mittels eingeschriebenem Brief ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied zum Ablauf des Kalenderjahres mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise im Rückstand ist, gegen die Satzung verstößt, die Bestrebungen des Vereins gröblich verletzt, das Ansehen des Vereins schädigt oder die ihm aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft obliegenden Pflichten gröblich verletzt.
Der Vorstandsbeschluss über die Ausschließung wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Gegen die Ausschließung kann das betroffene Mitglied Einspruch einlegen, der auf der Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen ist. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 9 Aufnahmegebühr und Beiträge
Zur Deckung der Vereinsaufgaben sind von den ordentlichen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge, von den fördernden Mitgliedern Jahresbeiträge zu zahlen.
Bei Jugendmitgliedern entfällt die Aufnahmegebühr.
Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich. Jahresbeiträge und deren Zahlungsweise setzt die Mitgliederversammlung jährlich fest.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Die von einem neu aufgenommenen Mitglied zu erhebende Aufnahmegebühr ist innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Bestätigung zu zahlen.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder können alle Einrichtungen des Vereins benutzen sowie dessen Rat und Schutz in Anspruch nehmen.
Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, sowie die Beiträge fristgerecht zu entrichten. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder.
Nur Ehren- und ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Jugendmitglieder können dann ein aktives Wahlrecht ausüben, wenn die Mitgliederversammlung dies jeweils beschließt. Eine Übertragung des Wahlrechts ist unzulässig.
Ein Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Hauptversammlung ist jährlich einmal zu Beginn des neuen Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen.
Die Einladung hat schriftlich oder in der Tagespresse mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen. Sie muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
- Bericht des Sportleiters
- Bericht sonstiger Referenten
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes
- Voranschlag für das neue Geschäftsjahr
- Anträge
- Verschiedenes
Jedes Mitglied kann bis zum 31. Dezember Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung für die folgende Mitgliederversammlung stellen. Von diesen Verlangen wird den Mitgliedern in der Einladung Kenntnis gegeben.
Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat in der Hauptversammlung eine Stimme.
Juristische Personen stimmen durch ihren gesetzlichen oder bestimmten Vertreter.
Von dem Gegenstand der Beschlussfassung betroffene Mitglieder sind von der Ausübung des Stimmrechts insoweit ausgeschlossen.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über:
- Satzungsänderungen
- Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Auflösung des Vereins
Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung oder durch Zuruf. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.
Der Vorstand besteht aus:
und einer geraden Anzahl von Beisitzern, die mit einem jeweils festgelegten Aufgabenbereich betraut werden.
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder soll ungerade sein, ihre Mindestzahl ist drei.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. In derselben Jahreshauptversammlung sollen jeweils gewählt werden:
im 1. Jahr:
im 2. Jahr:
Ein Amt, das außer diesem Turnus neu besetzt werden muss, kann nur für die Dauer eines Jahres vergeben werden.
Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter, Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den von der Mitgliederversammlung erteilten Richtlinien. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Geschäftsführender Vorstand in Sinne § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Wassersportclub Seligenstadt berechtigt.
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsprüfer.
Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsprüfer dürfen im Vorstand kein Amt bekleiden.
Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung die Buchführung der Kasse zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Jugendliche und Kinder können dem Wassersportclub Seligenstadt als Jugendmitglieder angehören.
Die Aufsichtspflicht des Clubs über die Jugendmitglieder erstreckt sich auf die vom Jugendleiter oder vom Vorstand angesetzten Veranstaltungen. In allen anderen Fällen, insbesondere beim Benutzen eigener Boote, obliegt die Aufsichtspflicht grundsätzlich den Erziehungsberechtigten.
Die Jugendlichen des WSS sind in der Jugendabteilung zusammengeschlossen, die Jugendliche an den Segelsport heranführen, die Wettkampftätigkeit unterstützen sowie die Seemannschaft und Kameradschaft fördern soll.
Die Betreuung der Jugendabteilung obliegt dem Jugendleiter. Er muss volljährig sein. Er wird auf 2 Jahre gewählt. Bei der Wahl des Jugendleiters hat die Jugendversammlung ein Vorschlagsrecht.
Die Jugendversammlung setzt sich aus allen mindestens 7 Jahre alten Jugendmitgliedern zusammen. Sie kann der Jahreshauptversammlung einen Jugendleiter vorschlagen, wählt aus ihrer Mitte einen Jugendsprecher und dessen Vertreter auf die Dauer eines Jahres und berät über die Vorhaben der Jugendarbeit.
Die Jugendsprecher müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
Den Vorsitz in der Jugendversammlung führt, außer, wenn über die Person des Jugendleiters diskutiert wird, der Jugendleiter. In seiner Abwesenheit hat der Jugendsprecher die Versammlungsführung.
Der Vorstand kann einen Jugendetat beschließen, den der Jugendleiter verwaltet und über den er dem Vorstand Rechnung zu legen hat.
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
In dem Beschluss ist gleichzeitig anzugeben, wer zum Liquidator bestellt wird. Fehlt diese Angabe ist der Vorsitzende der Liquidator.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Segler Verband (HSV) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - Jugendarbeit - zu verwenden hat.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Seligenstadt.
Letzte Aktualisierung: 4/6/2012, 14:51